Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsgegner verpflichtet werden soll, vorläufig die ihnen zustehenden Leistungen nach dem
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