Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob für die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) zur Prüfung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung eines Patienten aus einem Bundesland, der bei einer Betriebskrankenkasse mit Sitz in diesem Bundesland versichert ist, der Medizinische Dienst dieses Bundeslandes ausschließlich zuständig ist oder von der Krankenkasse nach ihrer Wahl auch der Medizinische Dienst in einem anderen Bundesland, also länderübergreifend beauftragt werden darf.
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