Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.11.2016 -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Kleindarlehens und die Geltung einer Betriebsvereinbarung.
Der 1966 geborene Kläger war zunächst seit dem 01.01.1992 bei der S F AG, dort in der Abteilung "Absatzportfolio-Management", beschäftigt.
Am 26.06.2007 schlossen die S F AG und der bei ihr gebildete Betriebsrat, dessen Vorsitzender der Kläger war, eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Kleindarlehen (im Folgenden: BV Kleindarlehen) (Bl. 47 ff. d.A.). Diese hat ua. folgenden Wortlaut:
"[...] § 2 Bedingungen für die Darlehensgewährung
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