BSG - Urteil vom 21.09.2010
B 2 U 25/09 R
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGG § 54; SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 65/08
SG Münster, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 80/05

Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 21.09.2010 - Aktenzeichen B 2 U 25/09 R

DRsp Nr. 2010/20481

Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Wurde weder im angefochtenen Verwaltungsakt noch im Widerspruchsbescheid eine Regelung über ein Recht des Versicherten auf Verletztenrente getroffen, so ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage mangels Vorliegens der Klagebefugnis bzgl. eines Anspruchs auf Verletztenrente statt Verletztengeld unzulässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1; SGG § 54; SGG § 96 Abs. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Verletztenrente für die Zeit vom 29.1.2004 bis zum 26.7.2005 streitig.

Die Klägerin ist die Witwe des am 9.3.2006 verstorbenen J. N. (im Folgenden: Versicherter), mit dem sie zum Zeitpunkt des Todes in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Versicherte bezog ab Juni 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nahm im August 2001 eine geringfügige Beschäftigung auf. Mit dem Arbeitgeber vereinbarte er unter dem 28.1.2004, die Beschäftigung "zu unterbrechen". Ab diesem Tag war der Versicherte wegen einer Asbeststaublungenerkrankung arbeitsunfähig. Am 2.2.2004 begab er sich in stationäre Behandlung.