LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.07.2014
L 10 R 2929/13
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGB VI § 102; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 3564/12

Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei weiterer befristeter Bewilligung im Klageverfahren gegen eine befristete Rentenbewilligung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 - Aktenzeichen L 10 R 2929/13

DRsp Nr. 2014/15923

Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei weiterer befristeter Bewilligung im Klageverfahren gegen eine befristete Rentenbewilligung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06.05.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 2; SGB VI § 102; SGG § 96;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer anstelle einer zeitlich befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Beklagte bewilligte der 1954 in der T. geborenen Klägerin mit Bescheid vom 20.01.2010, ausgehend von einem Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes von drei bis unter sechs Stunden, auf den Rentenantrag vom 09.11.2009 weiterhin und im Anschluss an die vorherige Bewilligung Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 30.06.2012. Den gegen die befristete Bewilligung eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2010 zurück.