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Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Streit um die Anerkennung eines Rückenleidens als Berufskrankheit (BK).
Der 1941 geborene Kläger war zuletzt in den Jahren 1969 bis 1996 mit Unterbrechungen als Baumaschinist beschäftigt, seitdem ist er arbeitslos. Aufgrund einer ärztlichen BK-Anzeige wegen seines Rückenleidens leitete die Beklagte entsprechende Ermittlungen ein, lehnte aber die Gewährung von Leistungen aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers und die Anerkennung einer BK Nr 2108 oder 2110 nach der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ab (Bescheid vom 19. Juli 1995, Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1995).
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