Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird, zugleich für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung, endgültig auf 78,38 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid für das Jahr 2010, mit dem die Beklagte in der gesetzlichen Unfallversicherung einen Beitrag für sein Unternehmen in Höhe von 81,05 Euro festsetzte.
Der Kläger ist seit Januar 2009 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und nach erfolgter Beitrittserklärung bei der Beklagten als Unternehmer freiwillig unfallversichert. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26.04.2011 setzte die Beklagte für die freiwillige Versicherung des Klägers für das Jahr 2010 einen Beitrag in Höhe von 198,42 Euro fest.
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