LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.03.2014
L 10 U 330/14 NZB
Normen:
SGB VII § 114ff; SGB VII § 121ff; SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 7285/11

Zulässigkeit der getrennten Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unternehmensversicherung und der freiwilligen Versicherung des Unternehmers

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen L 10 U 330/14 NZB

DRsp Nr. 2014/6172

Zulässigkeit der getrennten Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unternehmensversicherung und der freiwilligen Versicherung des Unternehmers

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird, zugleich für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung, endgültig auf 78,38 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 114ff; SGB VII § 121ff; SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 6;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid für das Jahr 2010, mit dem die Beklagte in der gesetzlichen Unfallversicherung einen Beitrag für sein Unternehmen in Höhe von 81,05 Euro festsetzte.

Der Kläger ist seit Januar 2009 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und nach erfolgter Beitrittserklärung bei der Beklagten als Unternehmer freiwillig unfallversichert. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26.04.2011 setzte die Beklagte für die freiwillige Versicherung des Klägers für das Jahr 2010 einen Beitrag in Höhe von 198,42 Euro fest.