LSG Bayern - Beschluss vom 18.01.2022
L 2 U 167/20 B PKH
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 177; SGG § 178a Abs. 2 S. 1 und S. 5; SGG § 178a Abs. 4 S. 1; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 74/20

Zulässigkeit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren trotz Einführung der AnhörungsrügeVoraussetzungen der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung beim SozialgerichtFristgebundene Darlegungspflicht bezüglich einer Anhörungsrüge vor dem Sozialgericht

LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen L 2 U 167/20 B PKH

DRsp Nr. 2023/10857

Zulässigkeit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren trotz Einführung der Anhörungsrüge Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung beim Sozialgericht Fristgebundene Darlegungspflicht bezüglich einer Anhörungsrüge vor dem Sozialgericht

1. Eine Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge bei einer noch vom Gericht selbst abänderbaren Entscheidung statthaft.2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Gegenvorstellung beurteilen sich nach den identischen Gesichtspunkten wie die der Anhörungsrüge, sodass insbesondere das fristgebundene Darlegungserfordernis zu beachten ist.3. Mit einem Wiederholen, Variieren oder Ergänzen eines bereits zuvor erfolgten Vortrags kann das Darlegungserfordernis nicht erfüllt werden.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26.11.2021 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 26.11.2021 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 177; SGG § 178a Abs. 2 S. 1 und S. 5; SGG § 178a Abs. 4 S. 1; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 2;

Gründe

I.