LSG Bayern - Urteil vom 08.07.2014
L 2 P 80/13
Normen:
SGB XI § 115 Abs. 2; SGB XI §§ 114 ff.; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 134/12

Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Maßnahmebescheiden gegen zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft

LSG Bayern, Urteil vom 08.07.2014 - Aktenzeichen L 2 P 80/13

DRsp Nr. 2015/1897

Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Maßnahmebescheiden gegen zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft

1. Eine Klage ist u.a. nur dann zulässig, wenn neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie einem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ausreichend ist ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Die angestrebte Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. 2. Dies wird insbesondere gegeben sein bei einer Wiederholungsgefahr, bei Präjudizialität oder bei einem Rehabilitationsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr ist gegeben bei einer konkreten, in naher Zukunft oder absehbarer Zukunft tatsächlich bevorstehenden Gefahr eines gleichartigen Verwaltungsaktes bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen.