BAG - Urteil vom 12.07.2016
9 AZR 537/15
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 2; AÜG § 2; AÜG § 4 Abs. 1; AÜG § 5 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 12 Abs. 1; BGB § 117; BGB § 125; BGB § 134; BGB § 242; ZPO § 551 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 689/14
ArbG Ludwigshafen, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 90/14

Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Bestandsklagen nach dem AÜGFiktion des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und LeiharbeitnehmerErlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung als VerwaltungsaktGesetzesanalogie im deutschen RechtssystemRechtsmissbrauch und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 537/15

DRsp Nr. 2016/17834

Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Bestandsklagen nach dem AÜG Fiktion des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung als Verwaltungsakt Gesetzesanalogie im deutschen Rechtssystem Rechtsmissbrauch und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geltend machen (BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 14). Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor.