BAG - Urteil vom 12.07.2016
9 AZR 359/15
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 2; AÜG § 2; AÜG § 4 Abs. 1; AÜG § 5 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 12 Abs. 1; BGB § 117; BGB § 125; BGB § 134; BGB § 242; TVG § 3; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 52/14
ArbG Stuttgart, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8785/13

Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Bestandsklagen nach dem AÜGFiktion des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und LeiharbeitnehmerErlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung als VerwaltungsaktGesetzesanalogie im deutschen RechtssystemRechtsmissbrauch bei verdeckter ArbeitnehmerüberlassungBetriebsnormen im Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 359/15

DRsp Nr. 2016/17833

Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Bestandsklagen nach dem AÜG Fiktion des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung als Verwaltungsakt Gesetzesanalogie im deutschen Rechtssystem Rechtsmissbrauch bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung Betriebsnormen im Tarifvertrag

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf der Grundlage der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes9 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG) geltend machen (z.B. BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 14). Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt in diesem Fall vor.