I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 18. Januar 2017 aufgehoben.
II. Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein ihm auferlegtes Ordnungsgeld.
In einem Rechtsstreit zur Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung hat das Sozialgericht Leipzig den Beschwerdeführer mit Beweisanordnung vom 16. Februar 2015 gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Weder in der Beweisanordnung vom 16. Februar 2015 noch in dem Anschreiben dazu hat das Sozialgericht eine Frist gesetzt oder einen Zeitraum benannt, in dem das Sachverständigengutachten zu erstellen sei.
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