LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.02.2020
L 7 AS 2137/19 B
Normen:
SGG § 106 Abs. 1; SGG § 106 Abs. 2; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 7; SGG § 111 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 381 Abs. 1 S. 1 und S. 3; EGStGB Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 872
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1912/15

Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Beteiligten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch das Sozialgericht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 2137/19 B

DRsp Nr. 2020/8351

Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch das Sozialgericht

Das Sozialgericht kann das persönliche Erscheinen auch dann anordnen, es die Anordnung für erforderlich hält, um mit den Beteiligten ein Rechtsgespräch zu führen und eine unstreitige Erledigung zu fördern – hier im Falle der Begründung des klägerischen Anliegens mit offensichtlich sachfremden Ausführungen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.11.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind aus der Landeskasse nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 106 Abs. 1; SGG § 106 Abs. 2; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 7; SGG § 111 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 381 Abs. 1 S. 1 und S. 3; EGStGB Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes iHv 50 EUR wegen Nichterscheinens zu einem Erörterungstermin.