Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.11.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind aus der Landeskasse nicht zu erstatten.
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes iHv 50 EUR wegen Nichterscheinens zu einem Erörterungstermin.
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