Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2019 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob eine Abmahnung vom 10.09.2018 sowie drei weitere Abmahnungen vom 25.01.2018 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen sind.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage vollständig abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16.05.2019 Bezug genommen.
a) b) c) d)
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