LSG Bayern - Beschluss vom 15.10.2015
L 15 SF 281/15
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SF 86/15

Zulässigkeit der Erinnerung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Überprüfung der Verfügung zur Anwendung des § 197a SGG; Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen

LSG Bayern, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 281/15

DRsp Nr. 2015/19150

Zulässigkeit der Erinnerung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Überprüfung der Verfügung zur Anwendung des § 197a SGG; Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 25. September 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a;

Gründe

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem unfallversicherungsrechtlichen Rechtsstreit.

In dem unter dem Aktenzeichen S 5 U 5029/15 geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Regensburg (in der Folge: Hauptsacheverfahren) des jetzigen Beschwerdeführers verfügte der Richter der Hauptsache am 01.09.2015, dass die Klage als Verfahren gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu führen sei und der (vorläufige) Streitwert 1.200,54 EUR betrage.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 02.09.2015 erhob die Kostenbeamtin, ausgehend vom vorgenannten Streitwert, beim Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 213,- EUR.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.09.2015 "Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskostenfeststellung" gestellt. Seinen Antrag hat er damit begründet, dass er in der gleichen Sache, nur zu einem anderen Zeitraum, bereits ein Berufungsverfahren beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) anhängig habe.