Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 25. September 2015 wird zurückgewiesen.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem unfallversicherungsrechtlichen Rechtsstreit.
In dem unter dem Aktenzeichen S 5 U 5029/15 geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 02.09.2015 erhob die Kostenbeamtin, ausgehend vom vorgenannten Streitwert, beim Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 213,- EUR.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.09.2015 "Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskostenfeststellung" gestellt. Seinen Antrag hat er damit begründet, dass er in der gleichen Sache, nur zu einem anderen Zeitraum, bereits ein Berufungsverfahren beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) anhängig habe.
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