Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04.10.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes streitig.
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