SG Marburg, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 862/03
Zulässigkeit der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag erst nach Erlass eines die Instanz abschließenden Urteils
LSG Hessen, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen L 6 B 124/04 AL
DRsp Nr. 2008/20452
Zulässigkeit der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag erst nach Erlass eines die Instanz abschließenden Urteils
Eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe erst nach Erlass eines die Instanz abschließenden Urteils bedeutet bei vollständigem Vorliegen eines Prozesskostenhilfeantrages eine pflichtwidrige Verzögerung mit einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebotes einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]