Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.05.2015 in Sachen 6 Ca 24/15 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß Arbeitsvertrag vom 13.05.2014 aufgrund der Auflösung der Städteregionstagsfraktion der P nicht zum 11.01.2015 beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr für die Dauer der Wahlzeit des Städteregionstages Wahlperiode 2014/2020, längstens bis zum 31.10.2020 befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 11.01.2015 sein Ende gefunden hat.
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