BSG - Urteil vom 19.02.2014
B 6 KA 8/13 R
Normen:
KVHG § 8;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 15/12
SG Marburg, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 646/08

Zulässigkeit der Einbeziehung eines Medizinischen Versorgungszentrums in die Finanzierung der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

BSG, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 8/13 R

DRsp Nr. 2014/11738

Zulässigkeit der Einbeziehung eines Medizinischen Versorgungszentrums in die Finanzierung der "Erweiterten Honorarverteilung" der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

Der Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums muss zugunsten der bei ihm angestellten Ärzte am Umlageverfahren der erweiterten Honorarverteilung teilnehmen, mit der in Hessen die Altersversorgung der Vertragsärzte sichergestellt wird.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

KVHG § 8;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er als Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in der Zeit vom 1.4.2006 bis zum 31.3.2010 nicht zur Finanzierung der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) zugunsten der in dem MVZ angestellten Beigeladenen herangezogen werden durfte.