Das Sozialgericht Hildesheim wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
I. Die Beteiligten als vormalige Parteien einer Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XII für den Leistungsbereich des ambulanten Betreuten Wohnens für Menschen mit Behinderung vom September 2013 beendeten ihre vertraglichen Beziehungen durch Vergleich vom 19.2.2015 vor dem SG Hildesheim. Hierdurch erledigte sich zugleich eine vom Beklagten zuvor ausgesprochene Kündigung der Vereinbarung.
Für die im Juni 2016 von der Klägerin bei dem LG Göttingen erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, 25 000 Euro zzgl weiterer Zahlungen zu erbringen, hat dieses Gericht sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Hildesheim verwiesen (Beschlüsse vom 29.6.2016/4.7.2016).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|