LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.06.2013
L 6 AS 194/13 B
Normen:
FachGElekRVerkV § 2 Abs. 3 S. 1; SGG § 173 S. 1; SGG § 65a Abs. 1 S. 1; SGG § 65a Abs. 1 S. 3; SGG § 65a Abs. 2 S. 3; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 25.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 818/12

Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung per elektronischem Rechtsverkehr im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 194/13 B

DRsp Nr. 2013/17447

Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung per elektronischem Rechtsverkehr im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine einfache E-mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt auch dann nicht den Formerfordernissen für eine Beschwerdeeinlegung, wenn die Beschwerdeschrift mit eingescannter Unterschrift als Anhang beigefügt und vom Gericht noch innerhalb der Beschwerdefrist ausgedruckt worden ist. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, wenn ein Beschwerdeführer aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, einen rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist abgesandten Hinweis, dass seine Beschwerde nicht formgerecht erfolgt sei, erst nach Fristablauf zur Kenntnis nimmt.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2013 wird als unzulässig verworfen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FachGElekRVerkV § 2 Abs. 3 S. 1; SGG § 173 S. 1; SGG § 65a Abs. 1 S. 1; SGG § 65a Abs. 1 S. 3; SGG § 65a Abs. 2 S. 3; SGG § 67 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt in dem zugrunde liegenden Klageverfahren von dem Beklagten die Übernahme der ihm im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum Triebfahrzeugführer entstehenden Fahrtkosten.