Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2013 wird als unzulässig verworfen.
2.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt in dem zugrunde liegenden Klageverfahren von dem Beklagten die Übernahme der ihm im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum Triebfahrzeugführer entstehenden Fahrtkosten.
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