BSG - Beschluss vom 28.02.2008
B 14 AS 182/07 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 § 67 Abs. 1 § 73 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2609/06
SG Freiburg, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 921/06

Zulässigkeit der Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen B 14 AS 182/07 B

DRsp Nr. 2008/10977

Zulässigkeit der Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bringt ein Prozessbevollmächtigter, nachdem er ein Rechtsmittel eingelegt hat, weder durch Niederlegung des Mandats noch auf sonstige Weise zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung des Rechtsmittels beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung des Rechtsmittels beachten und einhalten; anderenfalls treffen die Folgen der von ihm verschuldeten Fristversäumnis gemäß § 73 Abs. 3 S. 2 SGG seinen Mandanten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 § 67 Abs. 1 § 73 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, das dem Kläger am 10. Dezember 2007 zugestellt worden ist, hat dieser durch seinen Prozessbevollmächtigten am 28. Dezember 2007 Beschwerde zum Bundessozialgericht eingelegt; gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten beantragt.