LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.07.2013
L 4 KR 37/13 B ER
Normen:
SGG § 113; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 56; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 125/13

Zulässigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterreichen des Beschwerdewerts von 750 Euro; Keine Addition der Beschwerdewerte mehrerer Verfahren bei unterschiedlichen Streitgegenständen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 37/13 B ER

DRsp Nr. 2014/2887

Zulässigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterreichen des Beschwerdewerts von 750 Euro; Keine Addition der Beschwerdewerte mehrerer Verfahren bei unterschiedlichen Streitgegenständen

Eine Beschwerdemöglichkeit besteht in einstweiligen Rechtschutzverfahren nur, wenn der Beschwerdewert 750 € übersteigt. Der Beschwerdeführer hat keine Möglichkeit, den Beschwerdewert durch eine gleichzeitige Beschwerdeeinlegung in einem Schriftsatz gegen zwei Beschlüsse des Sozialgerichts mit unterschiedlichem Streitgegenstand zu erhöhen. In solchen Fällen liegen zwei Beschwerden vor; die Beschwerdewerte sind nicht zu addieren.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 22. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 113; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 56; SGG § 86b;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten steht die weitere Versorgung mit dem Urin-Drainagesystem Mono-Flo-Homecare im Streit.