LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.07.2012
L 4 SF 80/11 B SG
Normen:
GKG (2004) § 63 Abs. 1 S. 1; GKG (2004) § 63 Abs. 1 S. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 382/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren;

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen L 4 SF 80/11 B SG

DRsp Nr. 2013/4012

Zulässigkeit der Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren;

1. Gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung findet keine Beschwerde statt. 2. Das Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung ist nicht weitergehend als das des klagenden Mandanten.

1. Gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung findet keine Beschwerde statt. 2. Das Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung ist nicht weitergehend als das des klagenden Mandanten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 21. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG (2004) § 63 Abs. 1 S. 1; GKG (2004) § 63 Abs. 1 S. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren vorläufigen Streitwertes.