LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.11.2012
L 5 R 165/12 B ER
Normen:
SGG § 172; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2013, 160
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 2/12

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren bei zweifelhafter Zulässigkeit aber offensichtlicher Unbegründetheit

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.11.2012 - Aktenzeichen L 5 R 165/12 B ER

DRsp Nr. 2012/21873

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren bei zweifelhafter Zulässigkeit aber offensichtlicher Unbegründetheit

Ist die Zulässigkeit einer Beschwerde zweifelhaft und lässt sich zugleich erkennen, dass das Antragsbegehren in der Sache offensichtlich unbegründet ist, so können - mit Ausnahme der Rechtswegbestimmung - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren prozessökonomische Gründe dafür sprechen, die Zulässigkeit dahinstehen zu lassen und den Antrag aus materiellen Gründen abzulehnen.

Ist die Zulässigkeit einer Beschwerde zweifelhaft und lässt sich zugleich erkennen, dass das Antragsbegehren in der Sache offensichtlich unbegründet ist, so können - mit Ausnahme der Rechtswegbestimmung - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren prozessökonomische Gründe dafür sprechen, die Zulässigkeit dahinstehen zu lassen und den Antrag aus materiellen Gründen abzulehnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.