Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.11.2013 - S
I.
Am 24.10.2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und mit Schreiben vom 12.11.2013 beantragt,
den Rechtsstreit an das Sozialgericht Detmold zu verweisen.
Die Klägerin war im Sommer 2012 nach A-Stadt verzogen. Mit unanfechtbaren Beschluss vom 29.11.2013 hat sich das Sozialgericht Bayreuth für örtlich zuständig erklärt und eine Verweisung an das Sozialgericht Detmold abgelehnt. Im Zeitpunkt der Klageerhebung habe die Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Bayreuth gewohnt. Die Zuständigkeit werde durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung nicht berührt. Der Beschluss ist am 02.12.2013 vom Urkundsbeamten der Geschäftstelle B. ausgefertigt und am 06.12.2013 der Klägerin zugestellt worden.
Die Klägerin hat - auch im Namen ihrer Kinder - "Berufung" beim Bayer. Landessozialgericht gegen den Beschluss "vom Sozialgericht Bayreuth entschieden durch Herrn Richter B." eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses vom "02.12.2013" begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
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