LSG Chemnitz - Beschluss vom 15.06.2012
L 3 AS 158/12 B PKH
Normen:
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 2; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3441/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Sonderbedarf auf eine Wohnungserstausstattung

LSG Chemnitz, Beschluss vom 15.06.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 158/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/14002

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Sonderbedarf auf eine Wohnungserstausstattung

1. Die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG kann nicht erweiternd ausgelegt und auf Klageverfahren, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgedehnt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung: vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - L 3 AS 240/09 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 18 ff.). 2. Bezugspunkt für die Beantwortung der Frage, ob ein Bedarf in Bezug auf eine Wohnungserstausstattung besteht, ist die Ausstattung der Unterkunft, die der Hilfebedürftige bezieht oder die er bewohnt. Hingegen ist es unerheblich, ob die vorhandenen Einrichtungsgegenstände oder Haushaltsgeräte ihm gehören, ob sie ihm von Dritten (z. B. vom Vermieter, von Angehörigen oder Freunden) zur (Mit)Benutzung überlassen wurden, oder ob ihm ein Haushaltsmitglied die (Mit)Benutzung gestattet.