Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2019 –
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Beschwerdeführer und Kläger (künftig: Kläger) macht in der Hauptsache gegen zahlreiche Beklagte Bestands-, Beschäftigungs- und Annahmeverzugslohnansprüche geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2019 -
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