LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.04.2012
L 5 AS 85/12 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 16.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1885/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 85/12 B

DRsp Nr. 2012/9208

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Die (teilweise) Ablehnung von PKH für einen Zeitraum vor Antragstellung unterfällt - wie auch eine Ablehnung der PKH für einen Zeitraum vor Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse - dem Regelungsbereich des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Januar 2012 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für zwei Klageverfahren bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) zu einem früheren Zeitpunkt.

Die Kläger, die Eltern und ihre beiden minderjährigen Kinder, bezogen als Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).