Die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Januar 2012 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für zwei Klageverfahren bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (
Die Kläger, die Eltern und ihre beiden minderjährigen Kinder, bezogen als Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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