LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.06.2012
L 5 AS 136/12 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 2/12

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Gerichtspersonen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 136/12 B

DRsp Nr. 2012/16208

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Gerichtspersonen im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, durch den das Ablehnungsgesuch gegen einen Richter für unbegründet erklärt wird, ist nach § 172 SGG unzulässig. § 172 SGG ist die speziellere Norm gegenüber der allgemeinen Verweisung des § 60 SGG auf § 46 ZPO.

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, durch den das Ablehnungsgesuch gegen einen Richter für unbegründet erklärt wird, ist nach § 172 SGG unzulässig. § 172 SGG ist die speziellere Norm gegenüber der allgemeinen Verweisung des § 60 SGG auf § 46 ZPO. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2;

Gründe: