LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.05.2020
L 6 U 33/20 WA
Normen:
SGG § 71 Abs. 1; SGG § 122; SGG § 156 Abs. 1 S. 1; ZPO § 159 Abs. 1; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 8; ZPO § 160a; ZPO § 162 Abs. 1; ZPO § 163;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 124/13

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Wirksamkeit einer RücknahmeerklärungKeine Nichtigkeit bei Prozessfähigkeit des Erklärenden

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen L 6 U 33/20 WA

DRsp Nr. 2020/15565

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Wirksamkeit einer Rücknahmeerklärung Keine Nichtigkeit bei Prozessfähigkeit des Erklärenden

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 71 Abs. 1; SGG § 122; SGG § 156 Abs. 1 S. 1; ZPO § 159 Abs. 1; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 8; ZPO § 160a; ZPO § 162 Abs. 1; ZPO § 163;

Tatbestand:

Der 1949 geborene Kläger begehrt die Fortsetzung des Rechtsstreits L ..., in welchem er wiederholt wegen Verschlimmerung der Folgen eines Arbeitsunfalls Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) über 50 vom Hundert (vH) begehrt hatte.

Der Kläger bezieht von der Beklagten wegen der Folgen eines am 24. Januar 1994 erlittenen Arbeitsunfalls Verletztenrente (inzwischen) nach einer MdE um 50 vH (Ausführungsbescheid vom 11. September 2001 zum Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt [LSG] vom 26. Juli 2001 - L ...).