LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2020
L 2 AS 1406/18
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; SGB II; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 42/16

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zum Zeitpunkt der Berufung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 1406/18

DRsp Nr. 2021/8456

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zum Zeitpunkt der Berufung

Das Berufungsgericht ist berechtigt, eine überschlägige Berechnung vornehmen, wenn eine exakte Feststellung des Berufungsstreitwertes wegen fehlenden konkreten Vortrags des Berufungsführers nicht möglich ist – hier im Falle der Einkommensermittlung in einem Rechtsstreit um die Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.07.2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1; SGB II; SGB X § 44;

Gründe

Der Senat konnte gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil diese nicht statthaft ist.