Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.07.2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Senat konnte gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil diese nicht statthaft ist.
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