I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 8. Dezember 2008 wird verworfen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Kostengrundentscheidung für ein (isoliertes) Widerspruchsverfahren.
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