LSG Bayern - Beschluss vom 16.03.2010
L 11 AS 8/10 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 937/08

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

LSG Bayern, Beschluss vom 16.03.2010 - Aktenzeichen L 11 AS 8/10 NZB

DRsp Nr. 2010/8222

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.11.2009 - S 13 AS 937/08 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145;

Gründe:

I. Streitig ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

(SGB II) für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 in Höhe von 219,00 EUR monatlich.