LSG Bayern - Beschluss vom 07.06.2010
L 7 AS 306/10 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1242/09

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Nichtberücksichtigung eines offensichtlich aussichtslosen Begehrens bei der Feststellung des Wertes des Beschwerdegegenstandes

LSG Bayern, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 306/10 NZB

DRsp Nr. 2010/15323

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Nichtberücksichtigung eines offensichtlich aussichtslosen Begehrens bei der Feststellung des Wertes des Beschwerdegegenstandes

Offensichtlich aussichtslose Begehren dürfen nicht dazuführen, dass hierdurch eine ansonsten wegen Nichterreichens der Berufungssumme unzulässige Berufung plötzlich zulässig wird. Bei einer solchen Fallkonstellation (hier: bei einem sozialrechtlichen Scherzensgeldbegehren) bleibt das zusätzliche Begehren bei der Berechnung der Berufungssumme außer Betracht, weil Berufungsfähigkeit nicht durch materiell nicht verfolgbare Prozessziele hergestellt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. März 2010, Az.: S 11 AS 1242/09, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen eine Absenkung seiner Leistungen im Zeitraum November 2006 bis März 2007 in einer Gesamthöhe von 350,- EUR.