I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. März 2010, Az.: S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen eine Absenkung seiner Leistungen im Zeitraum November 2006 bis März 2007 in einer Gesamthöhe von 350,- EUR.
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