LSG Bayern - Beschluss vom 17.06.2010
L 7 AS 357/10 NZB
Normen:
SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 292/10

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Feststellung der Berufungssumme bei geringfügigen Aufwendungen durch den Kläger

LSG Bayern, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 357/10 NZB

DRsp Nr. 2010/15335

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Feststellung der Berufungssumme bei geringfügigen Aufwendungen durch den Kläger

Bei geringfügigen Aufwendungen obliegt es regelmäßig dem Kläger darzulegen, dass die Berufung zulässig ist, also die 750,00 EUR-Grenze tatsächlich überschritten wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26. April 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144; SGG § 145;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) einen höheren Regelsatz wegen besonderer Aufwendungen für Porto, Kopien und Telefonate für die Durchführung sozialrechtlicher Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.