I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) einen höheren Regelsatz wegen besonderer Aufwendungen für Porto, Kopien und Telefonate für die Durchführung sozialrechtlicher Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
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