LSG Bayern - Beschluss vom 07.06.2010
L 7 AS 804/09 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 232/09

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Einbeziehung von Bewilligungsbescheiden für Folgezeiträume in den Streitgegenstand

LSG Bayern, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 804/09 NZB

DRsp Nr. 2010/14297

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Einbeziehung von Bewilligungsbescheiden für Folgezeiträume in den Streitgegenstand

Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume werden nicht über § 96 SGG Streitgegenstand. Daher wird eine Berufung nicht zulässig, wenn in den Folgezeiträumen inhaltlich um dasselbe Rechtsproblem gestritten wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11. November 2009, Az.: S 13 AS 232/09, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1; SGG § 96 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt für die Monate Juli und August 2009 höhere Heiz- und Nebenkosten.

Mit Bescheid vom 03.02.2009 und Änderungsbescheid vom 03.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2009 bewilligte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg) Heiz- und Nebenkosten nicht in Höhe der monatlichen Vorauszahlung von 118,- EUR sondern nur in Höhe von insgesamt 97,14 EUR monatlich. Die Bg begründete dies damit, dass die Heiz- und Wasserkosten der Bf unangemessen seien.