I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11. November 2009, Az.: S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt für die Monate Juli und August 2009 höhere Heiz- und Nebenkosten.
Mit Bescheid vom 03.02.2009 und Änderungsbescheid vom 03.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2009 bewilligte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg) Heiz- und Nebenkosten nicht in Höhe der monatlichen Vorauszahlung von 118,- EUR sondern nur in Höhe von insgesamt 97,14 EUR monatlich. Die Bg begründete dies damit, dass die Heiz- und Wasserkosten der Bf unangemessen seien.
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