LSG Bayern - Beschluss vom 14.04.2010
L 10 AL 177/09
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 523/08

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

LSG Bayern, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen L 10 AL 177/09

DRsp Nr. 2010/13231

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

Die Erteilung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung genügt nicht, um eine Zulassung der Berufung annehmen zu können, denn diese muss sich aus dem Wortlaut des Urteils ergeben, wobei die Zulassung zweckmäßigerweise im Tenor auszusprechen wäre, jedoch auch wirksam ist, soweit sie sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen entnehmen lässt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.06.2009 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Streitig ist die Bewilligung von Insolvenzgeld.