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Die Beteiligten, juristische Personen des öffentlichen Rechts, streiten um die Rückerstattung des Wertes von Leistungen.
Die Versicherte, E. Z. , bezieht von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) seit dem Jahre 1989 Altersruhegeld und mit Wirkung vom 1. Februar 1994 von der klagenden Berufsgenossenschaft (BG) eine (Dauer-)Rente aus der Unfallversicherung (Bescheid vom 9. Dezember 1996). Im Anschluss an die Zuerkennung der Unfallversicherungsrente berechnete die Beklagte die Altersrente neu und stellte für den Zeitraum 1. Februar 1994 bis 31. März 1997 eine Überzahlung von 10.416,94 DM fest. Diesen Betrag erstattete die klagende BG der beklagten BfA auf deren Aufforderung nach Verrechnung mit der nachzuzahlenden Unfallversicherungsrente.
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