Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 15.02.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die gemäß § 145 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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