LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.07.2012
L 11 KR 965/12 NZB
Normen:
SGG § 105 Abs. 2; SGG § 105 Abs. 3; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 4047/11

Zulässigkeit der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 965/12 NZB

DRsp Nr. 2012/16213

Zulässigkeit der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren

Ist die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid nicht gegeben, kann entweder die mündliche Verhandlung beantragt oder die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Ob dies auch für den Fall gilt, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, bleibt offen.

Ist die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid nicht gegeben, kann entweder die mündliche Verhandlung beantragt oder die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Ob dies auch für den Fall gilt, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, bleibt offen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 15.02.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 2; SGG § 105 Abs. 3; SGG § 145;

Gründe:

Die gemäß § 145 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.