LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 23.01.2012
L 11 AS 500/11 B
Normen:
SGB I § 35 Abs. 1 S. 1; SGB I § 35 Abs. 2; SGB X § 67 Abs. 10 S. 3; SGB X § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 Buchst. a; SGB X § 69 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 73 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 358/10

Zulässigkeit der Bekanntgabe von Akteninhalten an einen Bevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren; Übermittlung von Sozialdaten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 500/11 B

DRsp Nr. 2012/7747

Zulässigkeit der Bekanntgabe von Akteninhalten an einen Bevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren; Übermittlung von Sozialdaten

1. Die Weitergabe von Akten im erforderlichen Umfang durch einen Sozialleistungsträger an den von ihm im Gerichtsverfahren beauftragten Rechtsanwalt verstößt nicht gegen das Sozialgeheimnis im Sinne von § 35 SGB I, weil es sich nicht um eine Übermittlung von Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 SGB X handelt, sondern um Auftragsdatenverarbeitung. Hier wird der Rechtsanwalt nicht als Dritter im Sinne von § 67 Abs. 10 S. 2 SGB X tätig. 2. Selbst wenn der beauftragte Rechtsanwalt Dritter im Sinne des Datenschutzrechtes (§ 67 Abs. 6 Nr. 3 SGB X) wäre, so wäre eine Übermittlung der erforderlichen Sozialdaten an ihn dennoch gesetzlich erlaubt. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nämlich zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe für die Zwecke für die sie erhoben worden sind zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 35 Abs. 1 S. 1; SGB I § 35 Abs. 2; § Abs. S. 3;