LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.01.2015
14 Sa 229/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2732/13

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.01.2015 - Aktenzeichen 14 Sa 229/14

DRsp Nr. 2016/13460

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

Orientierungssätze: Einzelfall einer erfolglosen Entfristungsklage. Die Befristung war gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Institutioneller Rechtsmissbrauch lag bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht vor.

1. Gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. 2. Auch in Fällen wiederholter Vertretung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Vertretene nach Beendigung der Freistellung oder Beurlaubung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird. 3. Zwar ist bei einer Gesamtbefristungsdauer von etwa 12 Jahren eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung der Sachgrundbefristung indiziert. Von einem Rechtsmissbrauch kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer mit dem überwiegenden Umfang seiner Arbeitszeit ausschließlich zur Vertretung des Stammarbeitnehmers beschäftigt wurde, stets langfristige Vertragsverlängerungen vereinbart wurden und die Befristungsdauer nie hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurück blieb, sondern vollständig kongruent zu diesem war.