Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.05.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Die Beklagten erhoben auf Grundlage des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages im eigenen Namen Rundfunkgebühren und betrieben für die Abwicklung des Gebühreneinzugs als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft die frühere Gebühreneinzugszentrale (GEZ), die aufgrund des ab dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nunmehr als ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice weitergeführt wird.
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