Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Juni 2015 - 2 Sa 433/15 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11. Dezember 2014 -
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die Beklagte ist ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Der Kläger wurde aufgrund Arbeitsvertrags vom 25. Juli 2011 befristet für den Zeitraum vom 27. Juli 2011 bis zum 26. Juli 2012 als "Wachmann Zivil" beschäftigt. Am 18./19. Juni 2012 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 26. Juli 2013. Letztmals wurde das Arbeitsverhältnis am 23. Juni 2013 bis zum 26. Juli 2014 verlängert. Die Verlängerungen erfolgten jeweils unter Beibehaltung der übrigen Vertragsinhalte.
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