Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.02.2017 -
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 26.02.2016, einer weiteren arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, um Weiterbeschäftigung, Differenzlohnansprüche und Annahmeverzugsansprüche.
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