OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.04.2012
VII-Verg 93/11
Normen:
GWB § 101b; SGB V § 129 Abs. 5 S. 3; VOL/A-EG § 4 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
Vergabekammer des Bundes, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VK 3-131/11

Zulässigkeit der Ausschreibung der Versorgung von Krankenkassen mit Arzneimitteln

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2012 - Aktenzeichen VII-Verg 93/11

DRsp Nr. 2012/11203

Zulässigkeit der Ausschreibung der Versorgung von Krankenkassen mit Arzneimitteln

1. Der Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit Apotheken über die Beschaffung von parentalen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln i.S. des § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V ist zulässig. Der Ausschreibung steht das Verbot eines Abschlusses mehrerer Rahmenvereinbarungen für dieselbe Leistung nach § 4 Abs. 1 S. 5 VOL/A-EG nicht entgegen. 2. Hat der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung die Verordnungszahlen aus vergangenen Zeiträumen bekannt gemacht, so wird den Bietern kein nicht kalkulierbares Wagnis oder Risiko aufgebürdet, weil die Verschreibungszahlen für die Zukunft nicht feststehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 21. Oktober 2011 (VK 3-131/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1,3 Mio Euro

Normenkette:

GWB § 101b; SGB V § 129 Abs. 5 S. 3; VOL/A-EG § 4 Abs. 1 S. 5;

Gründe