Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8.8.2007 aufgehoben, soweit er die Anfechtung des Bescheides vom 14.7.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.7.2003 betrifft. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 803,14 Euro an die Beigeladene verlangt, wird die Revision als unzulässig verworfen.
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