LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.09.2011
L 6 SB 5000/09 A
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 124 Nr. 4;

Zulässigkeit der Aufhebung einer PKH-Bewilligung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen L 6 SB 5000/09 A

DRsp Nr. 2012/4409

Zulässigkeit der Aufhebung einer PKH-Bewilligung im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Aufhebung der PKH-Bewilligung kommt nur bei schuldhaftem Verzug bei der Ratenzahlung in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 21. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 21.12.2009 hatte der Senat der Klägerin unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr auferlegt, auf die entstehenden Kosten monatliche Raten in Höhe von 30,00 € ab 01.02.2010 zu entrichten.

Unter dem 18.10.2010 beantragte die Klägerin sinngemäß, die mit Beschluss vom 21.12.2009 festgesetzte Ratenzahlung aufzuheben. Diesen Antrag lehnte der Senat mit Beschluss vom 15.03.2011 mit der Begründung ab, die Klägerin habe trotz dreimaliger Aufforderung nicht nachgewiesen, dass sich ihre maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gestalt geändert hätten, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren wäre.