LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.04.2016
L 6 AS 63/16 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 4; SGG § 184 Abs. 2; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 192 Abs. 4; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; BRAO § 1; BRAO § 43; BRAO § 113 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 08.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 274/15

Zulässigkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten gegenüber einem Bevollmächtigten im sozialgerichtlichen VerfahrenEinholung eines ärztlichen Attests bei kurzfristig krankheitsbedingter VerhinderungZulässigkeit der Beschwerde und Gerichtskostenpflicht

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 63/16 B

DRsp Nr. 2018/1946

Zulässigkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten gegenüber einem Bevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren Einholung eines ärztlichen Attests bei kurzfristig krankheitsbedingter Verhinderung Zulässigkeit der Beschwerde und Gerichtskostenpflicht

1. Die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG kommt auch gegenüber einem Bevollmächtigten in Betracht. 2. Erklärt ein Rechtsanwalt am Verhandlungstag, den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen zu können, ist dem grundsätzlich Glauben zu schenken, sofern nicht begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen. 3. Bestehen begründete Zweifel an einer krankheitsbedingten Verhinderung und sollen dem Rechtsanwalt für sein Ausbleiben Kosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG auferlegt werden, ist der Rechtsanwalt über die Anforderung eines ärztlichen Attests so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass ihm die Einholung noch am Verhandlungstag möglich ist. 4. Werden Verschuldenskosten gegenüber einem Bevollmächtigten verhängt, ist seine Beschwerde (gegen den Träger der Gerichtshaltung) ein dem Grunde nach gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG.

Der Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 4 SGG gilt nicht für Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.

Tenor