LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.11.2016
4 TaBV 250/16
Normen:
ArbGG § 66; ArbGG § 87; ArbGG § 100; ZPO § 524;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 583/16

Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde im Einigungsstellenbestellungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 4 TaBV 250/16

DRsp Nr. 2017/5801

Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde im Einigungsstellenbestellungsverfahren

Im Einigungsstellenbestellungsverfahren ist eine Anschlussbeschwerde nicht zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 - 3 BV 583/16 - zum Teil dahingehend abgeändert, dass die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle drei pro Seite beträgt.

Die Anschlussbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 66; ArbGG § 87; ArbGG § 100; ZPO § 524;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist unter anderem normativ an den mit der Gewerkschaft Ver.di geschlossenen Zuordnungs- und Mitbestimmungstarifvertrag vom 01. März 2014 (nachfolgend ZMTV) gebunden. Dessen § 7 hat folgenden Inhalt:

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat-Gesamtbetriebsrat werden bei Bedarf Einigungsstellen gebildet, sofern dies zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten gesetzlich vorgesehen bzw. in Gesamt-/Betriebsvereinbarungen festgeschrieben ist.